ausschreibungspruefung
/vergaberecht:ausschreibungspruefung
Zweck
Vergabeunterlagen müssen den Grundsätzen Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1, 2 GWB) genügen. Bieter, denen aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ein Verstoß erkennbar ist, müssen ihn spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist rügen — sonst Präklusion (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 GWB). Dieser Skill prüft systematisch die Vergaberechtskonformität der Vergabeunterlagen und identifiziert Rügepunkte.
Eingaben
- Bekanntmachung (TED-Nummer, Auftraggeber, Verfahrensart, Auftragsgegenstand)
- Vergabeunterlagen (Auftragsbeschreibung / Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Wichtungsmatrix, Vertragsentwurf)
- Position des Mandanten (Bieter / Auftraggeber, der prüft)
- Angebotsfrist / Teilnahmefrist
- Etwaige bereits bestehende Auffälligkeiten oder Bieterfragen
Sub-Agent-Architektur
Researcher liefert Statute (§§ 97, 122–124, 127 GWB; §§ 29, 31, 58 VgV), EuGH-Rspr. zu Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie OLG-Vergabesenate-Rspr. zur Konkretisierung. Drafter führt die Prüfung in sieben Schritten (1–7 unten) durch und liefert eine priorisierte Rügeliste. Reviewer prüft, ob die Rügefrist (Ablauf Angebotsfrist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) im Frist-Kalender abgebildet ist und ob die einzelnen Beanstandungen substanziell genug für eine wirksame Rüge sind.