beweislast
/prozessrecht:beweislast
Zweck
Wer eine für sich günstige Tatsache nicht beweisen kann, verliert insoweit den Prozess — die Beweislast entscheidet den Rechtsstreit, wenn eine Tatsache streitig und unaufklärbar bleibt (non liquet). Der Skill verteilt die Darlegungs- und Beweislast, prüft die Erklärungspflicht der Gegenseite und ordnet Beweiserleichterungen (Anscheinsbeweis, sekundäre Darlegungslast) ein. Fehler bei der Beweislastverteilung führen dazu, dass eine Partei für eine Tatsache beweisbelastet bleibt, für die sie es gar nicht ist — oder umgekehrt.
Eingaben
- Streitige und unstreitige Tatsachen (Abgleich der Schriftsätze)
- Anspruchsgrundlage und ihre Tatbestandsmerkmale (für die Grundregel der Beweislast)
- Einwendungen und Einreden der Gegenseite (rechtshindernd, rechtsvernichtend, rechtshemmend)
- Beweismittel je Tatsache (Urkunde, Zeuge, Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung)
- Typischer Geschehensablauf (für den Anscheinsbeweis)
- Informationsasymmetrie (für die sekundäre Darlegungslast)
Sub-Agent-Architektur
Der Skill arbeitet mit drei gedanklichen Einheiten. Eine Verteilungs-Einheit wendet die Grundregel an: Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm; der Anspruchsteller beweist die anspruchsbegründenden, der Gegner die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen. Eine Erklärungs-Einheit prüft die prozessuale Wahrheits- und Erklärungspflicht nach § 138 ZPO (Geständnisfiktion bei Nichtbestreiten, sekundäre Darlegungslast bei Informationsasymmetrie). Eine Würdigungs-Einheit ordnet die Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) und die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ein und prüft Beweiserleichterungen wie den Anscheinsbeweis. Die Einheiten arbeiten nacheinander.