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Zweck
Der Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) erfasst horizontal alle Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ob ein Produkt erfasst ist, welche Rolle der Mandant einnimmt und in welche Wichtigkeitsklasse das Produkt fällt, entscheidet über das gesamte Pflichtenprogramm — von der Meldepflicht ab dem 11.09.2026 bis zum Konformitätsbewertungsweg ab dem 11.12.2027. Dieser Skill führt die Eingangsprüfung durch und liefert das CRA-Produktinventar.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Seit dem 11.06.2026 gelten die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen. Ab dem 11.09.2026 — in sieben Wochen — greifen die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Erst ab dem 11.12.2027 gilt die Verordnung vollständig, einschließlich der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, der CE-Kennzeichnung, der Konformitätsbewertung und der technischen Dokumentation.
Praktische Folge der Staffelung: Wer das Produktinventar erst 2027 aufbaut, ist bereits bei der Meldepflicht in der Pflichtverletzung. Die Meldepflicht knüpft an das Produkt an — ohne belastbares Inventar ist im Ernstfall nicht in 24 Stunden feststellbar, ob überhaupt gemeldet werden muss.
Sanktionsrahmen: Für Verstöße gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen und die zentralen Hersteller- und Meldepflichten bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).