gpai-pflichten
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Zweck
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) unterliegen einem eigenen Pflichtenregime nach Art. 53 KI-VO (VO (EU) 2024/1689); Modelle mit systemischem Risiko treffen zusätzlich die strengeren Pflichten nach Art. 55 KI-VO. Die Regeln gelten seit dem 2. August 2025 für neue Modelle. Dieser Skill bestimmt die Anbieterpflichten und prüft die Einstufung als systemisches Risiko.
⚠️ Durchsetzung ab 02.08.2026 (Stand 2026-07): Die GPAI-Pflichten binden Anbieter zwar bereits seit 02.08.2025, die Durchsetzungs- und Bußgeldbefugnisse der Kommission greifen jedoch erst ab dem 02.08.2026 (Art. 113). Das einjährige Schonjahr endet damit. Rahmen: bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 101).
Der Digital Omnibus on AI hat die GPAI-Pflichten NICHT verschoben. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten (Anhang III → 02.12.2027, Anhang I → 02.08.2028). Der GPAI-Zeitplan bleibt unverändert.
Altmodelle: GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen Kapitel V erst bis zum 02.08.2027 erfüllen (Art. 111 Abs. 3).
Eingaben
- Modelltyp und Trainingsumfang (Rechenleistung in FLOP, Datenmenge, Modalitäten)
- Rolle des Mandanten (Anbieter des Modells, nachgelagerter Anbieter, Open-Source-Bereitsteller)
- Vertriebsweg (proprietär, frei lizenziert/Open Source)
- Verwendete Trainingsdaten (urheberrechtlich geschützte Inhalte? TDM-Vorbehalte?)
- Beitritt zu einem Praxisleitfaden (Code of Practice)?