hausgeldabrechnung
Installation
SKILL.md
/wohnungseigentumsrecht:hausgeldabrechnung
Zweck
Prüfung einer WEG-Jahresabrechnung auf zwei Ebenen: Plausibilität (rechnen die Zahlen, stimmt der Verteilungsschlüssel) und Beschlusskompetenz (durfte die Eigentümerversammlung überhaupt so beschließen).
Zentrale Neuerung der WEMoG-Reform (in Kraft seit 01.12.2020): Die Eigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 WEG nicht mehr „die Jahresabrechnung", sondern nur noch die Abrechnungsspitze — die Differenz zwischen geschuldetem Soll und bereits beschlossenen Vorschüssen. Wer „die Jahresabrechnung 2024" als Ganzes beschließt, überschreitet die Beschlusskompetenz; der Beschluss ist anfechtbar.
Eingaben
- Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan) des betreffenden Jahres
- Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung der Gemeinschaft)
- Einzelabrechnung des einzelnen Eigentümers
- MEA-Schlüssel / Verteilungsschlüssel laut Teilungserklärung (Miteigentumsanteile)
- der gefasste Beschluss im Wortlaut (Beschluss-Sammlung)
- ggf. Vermögensbericht des Verwalters