hausgeldabrechnung

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/wohnungseigentumsrecht:hausgeldabrechnung

Zweck

Prüfung einer WEG-Jahresabrechnung auf zwei Ebenen: Plausibilität (rechnen die Zahlen, stimmt der Verteilungsschlüssel) und Beschlusskompetenz (durfte die Eigentümerversammlung überhaupt so beschließen).

Zentrale Neuerung der WEMoG-Reform (in Kraft seit 01.12.2020): Die Eigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 WEG nicht mehr „die Jahresabrechnung", sondern nur noch die Abrechnungsspitze — die Differenz zwischen geschuldetem Soll und bereits beschlossenen Vorschüssen. Wer „die Jahresabrechnung 2024" als Ganzes beschließt, überschreitet die Beschlusskompetenz; der Beschluss ist anfechtbar.

Eingaben

  • Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan) des betreffenden Jahres
  • Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung der Gemeinschaft)
  • Einzelabrechnung des einzelnen Eigentümers
  • MEA-Schlüssel / Verteilungsschlüssel laut Teilungserklärung (Miteigentumsanteile)
  • der gefasste Beschluss im Wortlaut (Beschluss-Sammlung)
  • ggf. Vermögensbericht des Verwalters

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Sep 6, 2026
hausgeldabrechnung — borghei/ai-skills-german-law