it-vertragspruefung
Installation
SKILL.md
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Zweck
IT-Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die in der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) scheitern, DSGVO-Pflichten missachten oder unverhältnismäßige Haftungsverteilungen schaffen. Dieser Skill identifiziert die typischen Bruchstellen entlang eines strukturierten Prüfschemas.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Seit dem 12.09.2025 ist der Data Act (VO (EU) 2023/2854) anwendbar. Er ist bei jeder IT-Vertragsprüfung als eigener Prüfschritt abzuarbeiten (siehe Schritt 3a) und gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind.
- Art. 3 Abs. 1 (Zugang by design) gilt nur für vernetzte Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden — also erst in wenigen Wochen. Für Bestandsprodukte greift diese Pflicht nicht; die vertraglichen Zugangs- und Bereitstellungspflichten der Art. 4 und 5 sind davon zu trennen.
- Art. 5: Nutzer können verlangen, dass Daten an einen Dritten weitergegeben werden. Solche Verlangen sind innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten; Geschäftsgeheimnisse können eine Beschränkung rechtfertigen, aber nur unter den Voraussetzungen der Verordnung und mit dokumentierter Begründung.
- Art. 14 ff.: Öffentliche Stellen können bei außergewöhnlichem Bedarf Daten anfordern — ein eigener, oft übersehener Anspruchstyp.
- Art. 13: Missbräuchlichkeitskontrolle einseitig auferlegter Datenzugangsklauseln in B2B-Verträgen, neben §§ 305 ff. BGB.
- Art. 23–31: Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten; Wechselentgelte entfallen vollständig bis zum 12.01.2027, bis dahin nur kostenbasiert reduziert. Art. 25 verlangt vertragliche Ausstiegsunterstützung (siehe Skill
cloud-auftragsverarbeitung).- Deutsches Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG): Bundestag 26.03.2026, BGBl. 29.05.2026; zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (Bekanntgabe 30.05.2026). Im selben Paket wurde das deutsche Durchführungsgesetz zum Data Governance Act beschlossen (BNetzA-Aufsicht über Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen).
Einzelnormen des DADG sind vor mandantengerichteter Verwendung am verkündeten Text zu verifizieren.
[unverifiziert - prüfen]