meldestelle-einrichten

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/hinweisgeberschutz:meldestelle-einrichten

Zweck

Die interne Meldestelle ist gesetzliche Pflicht für jedes Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Eine fehlende oder mangelhafte Meldestelle ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 HinSchG bußgeldbewehrt mit bis zu 20.000 EUR; Vertraulichkeitsverletzungen (§ 8) und Repressalien (§ 36) sowie das Behindern einer Meldung (§ 7 Abs. 2) werden mit bis zu 50.000 EUR geahndet. Eine schlecht aufgesetzte Meldestelle verlagert den Schutz zudem auf die externe Meldestelle und erhöht Reputationsrisiken.

Stand: HinSchG zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301). Zuständigkeitsverordnung HinSchGOWiZustV v. 09.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 111) — Bundesamt für Justiz ist zuständige Verfolgungsbehörde.

Eingaben

  • Beschäftigtenzahl (für Schwellenprüfung)
  • Konzernstruktur (gemeinsame Meldestelle möglich nach § 14 HinSchG für Unternehmen bis 249 EE)
  • Branchenspezifika (Finanzdienstleister: § 12 Abs. 3 HinSchG mit eigenen Regeln)
  • Bestehende Compliance-Strukturen (Compliance-Officer, Ombudsperson, Audit)
  • Sprachen / Standorte (mehrsprachige Meldungen, Auslandsbetriebe)

Ablauf

1. Pflichtprüfung (§ 12 Abs. 1, 2 HinSchG)

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Jun 28, 2026
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