mieterhoehung-558-bgb
Installation
SKILL.md
/mietrecht:mieterhoehung-558-bgb
Zweck
Mieterhöhungen nach § 558 BGB sind formstreng. Ein Vermieter, der die Begründungsanforderungen von § 558a BGB verfehlt, hat sechs Monate vergeudet — Zustimmungspflicht der Miete entsteht erst mit korrektem Verlangen.
Eingaben
- Aktuelle Nettokaltmiete und letzte Mieterhöhung (Datum)
- Wohnungsfläche, Wohnlage, Baujahr, Ausstattungsmerkmale (für Vergleichsmiete)
- Begründungsmittel: Mietspiegel der Gemeinde / Sachverständigengutachten / 3 Vergleichswohnungen / Mietdatenbank
- Mietpreisbremse anwendbar? (§ 556d BGB; landesrechtliche VO)
Ablauf
1. Wartezeit (§ 558 Abs. 1 BGB)
Mieterhöhung erst zulässig, wenn die aktuelle Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Verlangen frühestens 12 Monate nach letzter Erhöhung; Wirksamkeit nach 3-monatiger Überlegungsfrist (§ 558b Abs. 1 BGB).