nachpruefungsverfahren-vergabekammer
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Zweck
Das Nachprüfungsverfahren ist der zentrale Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich. Es wird durch Antrag vor der Vergabekammer eingeleitet (§ 160 GWB), löst einen automatischen Zuschlagsverbots-Suspensiveffekt aus (§ 169 GWB) und führt zur Entscheidung durch Beschluss innerhalb von fünf Wochen (§ 167 GWB). Dieser Skill prüft Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Fristen und entwirft den Nachprüfungsantrag.
Eingaben
- Bezeichnung des Vergabeverfahrens (Auftraggeber, Bekanntmachungs-/Vergabe-Nr., Verfahrensart, Vergabegegenstand, geschätzter Wert)
- Stellung des Mandanten (Bieter / Bewerber / Interessent)
- Konkrete vermutete Rechtsverletzung (Ausschluss, Eignung, Zuschlag, intransparente Wertung, diskriminierende Anforderung, Lossplitting, falsche Verfahrensart)
- Zeitpunkt der Kenntnis vom Verstoß (Datum + Anlass; Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, § 134-Information, Verfahrenshandlung)
- Bereits ausgesprochene Rüge an Auftraggeber (Datum, Inhalt) und Reaktion
- Status des Zuschlags (Stillhaltefrist § 134 Abs. 2 GWB läuft? bereits erteilt?)
Sub-Agent-Architektur
Researcher liefert die Normen §§ 155–184 GWB, einschlägige OLG-Vergabesenate-Entscheidungen und BGH-Vergabesenat-Rspr. zur Antragsbefugnis sowie zur Rügeobliegenheit. Drafter entwirft den Nachprüfungsantrag mit klarer Zulässigkeits-/Begründetheitsgliederung. Reviewer prüft Frist-Kalender (Rüge, Stillhalte, Beschwerde), Antragsbefugnis und Anhängigkeit/Zuständigkeit.