obliegenheitsverletzung-vvg
/versicherungsrecht:obliegenheitsverletzung-vvg
Zweck
Der Skill prüft, ob der Versicherer wirksam Rechtsfolgen aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (§§ 19 ff. VVG) oder einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung (§§ 28 ff. VVG) herleiten kann. Die Belehrungspflichten (§ 19 Abs. 5, § 28 Abs. 4 VVG) sind regelmäßig die Sollbruchstelle. Daneben prüft der Skill Fristen (§ 21 Abs. 1 VVG: ein Monat; § 21 Abs. 3 VVG: 5 / 10 Jahre; § 124 BGB: 1 / 10 Jahre) sowie den Kausalitätsgegenbeweis § 28 Abs. 3 VVG und die Quotelung § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Eingaben
- Versicherungssparte und Versicherungsschein-Nr.
- Antragsdaten, Antragsfragen im Wortlaut, Antwortverhalten des VN
- Belehrungstext und drucktechnische Gestaltung (§ 19 Abs. 5, § 28 Abs. 4 VVG)
- Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers von der Pflichtverletzung
- Schreiben des Versicherers (Rücktritt / Kündigung / Vertragsanpassung / Anfechtung / Leistungsablehnung)
- bei Versicherungsfall: Ablauf, Kausalitätsfragen, Verschuldensgrad des VN
Sub-Agent-Architektur
Researcher liefert VVG-/BGB-Statute, BGH IV. ZS-Rspr. zu Belehrungserfordernis und Quotelung sowie Kommentarstellen (Prölss/Martin, MüKoVVG, BeckOK VVG, Bruck/Möller). Drafter prüft Tatbestand, Belehrung, Frist und Rechtsfolge im Gutachtenstil, entwirft Replik gegen Rücktritt / Kündigung / Leistungsablehnung. Reviewer prüft Fristenkalender (§ 21 VVG, § 124 BGB, §§ 195, 199 BGB), Belehrungsanforderungen und ob die VVG-2008-Rechtslage durchgehalten ist (insb. keine Anwendung des § 6 VVG aF Alles-oder-Nichts).