providerhaftung
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Zweck
Seit dem 14.05.2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG abgelöst; die materiellen Haftungsprivilegien für Diensteanbieter ergeben sich nun aus dem unmittelbar geltenden Digital Services Act (DSA, VO (EU) 2022/2065), auf den § 7 DDG verweist. Dieser Skill ordnet einen Anbieter der richtigen Kategorie zu, prüft, ob das Haftungsprivileg greift, und bestimmt verbleibende Unterlassungs-, Sperr- und Auskunftspflichten für fremde, nutzergenerierte Inhalte.
Eingaben
- Rolle des Anbieters (Access-Provider, Caching, Host-Provider, eigene Inhalte)
- Art des beanstandeten Inhalts (Persönlichkeitsrechtsverletzung, Urheberrecht, strafbarer Inhalt)
- Kenntnisstand des Anbieters und Zeitpunkt der Kenntniserlangung
- Vorliegen einer Meldung/Beanstandung (Notice) und Reaktion darauf
- Begehrtes Ziel (Schadensersatz, Unterlassung/Sperrung, Auskunft)
Sub-Agent-Architektur
Die Prüfung verteilt sich auf drei Rollen. Ein Einordnungs-Agent bestimmt die Diensteanbieter-Kategorie nach Art. 4–6 DSA, denn nur danach richtet sich das einschlägige Privileg; verwechselt man Access- und Host-Provider, kippt das gesamte Ergebnis. Ein Privilegierungs-Agent prüft sodann, ob die Voraussetzungen des Privilegs (insbesondere fehlende Kenntnis nach Art. 6 DSA) noch vorliegen oder durch eine Meldung entfallen sind. Ein Pflichten-Agent ermittelt schließlich die trotz Privileg bestehenden Pflichten — Sperrung nach § 8 DDG, Auskunft nach § 10 DDG, Unterlassung aus Störerhaftung — und die Grenze der fehlenden allgemeinen Überwachungspflicht (Art. 8 DSA). Übergeben werden nur Befunde; Basis ist der konkrete Sachverhalt, kein angenommener Standardfall.