repressalienschutz
/hinweisgeberschutz:repressalienschutz
Zweck
Der materielle Kern des HinSchG ist das Repressalienverbot: Wer eine geschützte Meldung abgibt, darf dafür keine berufliche Benachteiligung erleiden. Die Beweislastumkehr verschiebt das Prozessrisiko auf den Arbeitgeber — erleidet der Hinweisgeber nach der Meldung einen Nachteil, wird die Repressalie vermutet. Dieses Skill prüft die Schutzvoraussetzungen, die Beweislage und den Schadensersatzanspruch.
Eingaben
- Meldung / Offenlegung (Datum, Kanal, intern § 17 / extern § 28 / Offenlegung § 32)
- Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Meldung (hinreichender Grund)
- Erlittene Maßnahme (Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Nichtbeförderung, Mobbing)
- Zeitlicher Zusammenhang zwischen Meldung und Maßnahme
- Begründung des Arbeitgebers für die Maßnahme
Sub-Agent-Architektur
Drei gedankliche Rollen arbeiten zusammen. Ein Voraussetzungs-Agent prüft, ob eine geschützte Meldung nach § 33 HinSchG vorliegt (zulässiger Meldeweg, hinreichender Grund, sachlicher Anwendungsbereich). Ein Beweis-Agent ordnet die erlittene Maßnahme als mögliche Repressalie ein und wendet die Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 HinSchG an. Ein Anspruchs-Agent beziffert den Schadensersatz nach § 37 HinSchG und prüft flankierende arbeitsrechtliche Ansprüche. Der Voraussetzungs-Agent ist vorgeschaltet: Ohne geschützte Meldung greifen weder Beweislastumkehr noch Schadensersatz.