risikoanalyse-lksg
Installation
SKILL.md
/lieferkettengesetz:risikoanalyse-lksg
Zweck
Die Risikoanalyse ist der Anker des LkSG. Eine unzureichende Risikoanalyse macht die nachfolgenden Pflichten (Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Bericht) angreifbar — und führt regelmäßig zu BAFA-Anfragen mit Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG: bis zu 800.000 EUR (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) für Pflichtverletzungen wie Abhilfemaßnahme nicht ergriffen, 500.000 EUR für Risikoanalyse-Verletzung (Nr. 2), 100.000 EUR in den übrigen Fällen. Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße nach § 24 Abs. 3 LkSG bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden — beschränkt auf Verstöße gegen Abhilfepflichten (Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a).
Eingaben
- Geschäftsbereich (Branchen, Geographie, Produkte/Dienstleistungen)
- Direkte Zulieferer (Liste, Länder, Risikoprofile)
- Bekannte Vorfälle / Beschwerden / NGO-Berichte
- Ergebnis der vorherigen Risikoanalyse
- CSDDD-Anwendungszeitraum (für Vorbereitung)