softwarelizenz-agb
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Zweck
Software-Lizenzbedingungen verbinden Urheberrecht und AGB-Recht: Sie räumen Nutzungsrechte ein und beschränken sie zugleich durch vorformulierte Klauseln. Dieser Skill prüft die wirksame Einräumung der Nutzungsrechte, die Grenzen des Erschöpfungsgrundsatzes beim Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware und die AGB-Festigkeit von Weitergabe-, Audit- und Bindungsklauseln.
Eingaben
- Rolle (Lizenzgeber / Lizenznehmer)
- Lizenzmodell (Kauf/Dauerlizenz, Miete/Abo, Volumen-/Konzernlizenz)
- Vertriebsweg (Datenträger / Download)
- streitige Klauseln (Weitergabeverbot, Aufspaltungsverbot, Audit-/Nachlizenzierung)
- Sachverhalt (Erstverkauf in der EU mit Zustimmung des Rechtsinhabers?)
Sub-Agent-Architektur
Drei Rollen arbeiten zusammen. Ein Rechteeinräumungs-Agent prüft zunächst nach § 31 UrhG, welche Nutzungsrechte in welchem Umfang (einfach/ausschließlich, räumlich/zeitlich/inhaltlich) wirksam eingeräumt wurden, denn nur der eingeräumte Umfang bindet. Ein Erschöpfungs-Agent beurteilt sodann nach § 69c UrhG und der UsedSoft-Rechtsprechung, ob das Verbreitungsrecht erschöpft und der Weiterverkauf zulässig ist. Ein AGB-Agent kontrolliert schließlich die einschränkenden Klauseln (Weitergabe-, Aufspaltungs-, Audit-Klausel) an §§ 305, 307 BGB. Übergeben werden nur Befunde; Grundlage bleibt der konkrete Lizenztext und der Erwerbsvorgang.