untervermietung
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Zweck
Zwischen Erlaubnisvorbehalt und Gestattungsanspruch liegt der ganze Streit: § 540 BGB verbietet die Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis, § 553 BGB gibt dem Mieter unter Voraussetzungen einen Anspruch auf sie. Wer die Erlaubnis zu Unrecht verweigert, haftet auf Schadensersatz; wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert die Kündigung. Diese Skill bestimmt die Grenze, beziffert den Untermietzuschlag und behandelt die Sanktionen beider Richtungen.
Eingaben
- Mietvertrag: Klauseln zur Gebrauchsüberlassung, Personenzahl, Nutzungsvorgaben
- Vorhaben: Teil- oder Vollüberlassung, Zahl der Räume, Zeitraum, Person des Dritten
- Berechtigtes Interesse: Anlass (Einkommensverlust, Auslandsaufenthalt, Partnerzuzug, Pflege)
- Wohnungsgröße und aktuelle Belegung (für die Überbelegungsgrenze)
- Erlaubnisantrag: Wortlaut, Datum, benannte Person, Reaktion des Vermieters
- Bei Kurzzeitvermietung: landesrechtliches Zweckentfremdungsrecht, Registrierungspflichten
- Bei Sanktion: Abmahnungen, Dauer und Umfang der unerlaubten Überlassung, Mieteinnahmen
Sub-Agent-Architektur
Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen agents-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein Tatbestands-Prüfer klärt zuerst, ob überhaupt eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegt — die Aufnahme naher Angehöriger ist es nicht. Ein Anspruchs-Prüfer bewertet das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB und die Verweigerungsgründe. Ein Zuschlags-Rechner bestimmt die Zumutbarkeitsgrenze und den angemessenen Untermietzuschlag. Ein Sanktions-Prüfer baut Abmahnung und Kündigung auf und prüft parallel den Anspruch gegen den Untermieter. Ein Öffentlich-rechtlicher Prüfer behandelt Zweckentfremdung und Registrierungspflichten.