uwg-abmahnung-pruefung
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Zweck
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG ist Tor zum Unterlassungsprozess und Voraussetzung des Aufwendungsersatzes (§ 13 III). Wirksam ist sie nur, wenn Aktivlegitimation, formelle Anforderungen und materieller UWG-Verstoß zusammentreffen — und sie darf nicht rechtsmissbräuchlich iSv § 8c UWG sein. Dieser Skill prüft beide Seiten: den Abmahner (Wirksamkeit, Kostenerstattung, Vertragsstrafe) und den Abgemahnten (Verteidigungsstrategie, modifizierte UE, negative Feststellungsklage).
Eingaben
- Abmahnschreiben (Wortlaut der Beanstandung, geforderte Unterlassungserklärung, geforderter Aufwendungsersatz, Frist)
- Abmahnender: Mitbewerber oder Verband (mit Registereintrag)?
- konkrete geschäftliche Handlung des Abgemahnten (Werbung, AGB-Klausel, Impressum, Preisangabe, Kennzeichnung)
- Vorgeschichte (frühere Abmahnungen desselben Abmahners, Branchengewohnheit)
- Position des Mandanten: Abmahner oder Abgemahnter
- Fristlage (Erstkenntnis, Verjährung § 11 UWG)
Sub-Agent-Architektur
Researcher liefert UWG-Statute (§§ 3 ff., 8 ff., 13, 13a, 8c), BGH-Rspr. zu Abmahnerfordernissen und Rechtsmissbrauch, sowie Kommentarstellen. Drafter prüft Wirksamkeit der Abmahnung in Gutachtenstil und entwirft je nach Mandantenseite: (a) Abmahnschreiben mit UE-Entwurf und Kostenrechnung, oder (b) modifizierte UE / Zurückweisungsschreiben / Schutzschrift-Vorbereitung. Reviewer prüft Fristen (insb. § 11 UWG-Verjährung) und § 8c-Indizien.