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Installation
SKILL.md
Notariat im Alltag: Notarielle Kostenrechnung – GNotKG, Gegenstandswert, Kostenschuldner
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Anwendungsbereich
Die notarielle Kostenrechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist zwingend und nicht verhandelbar. Dieser Skill führt durch Gegenstandswertermittlung, Gebührentatbestände, Kostenschuldner und häufige Fehlerquellen in der Rechnungsstellung.
Rechtsgrundlagen: GNotKG (gesamt), §§ 34–55 GNotKG (Gegenstandswerte), § 29 GNotKG (Kostenschuldner), §§ 17–20 GNotKG (Kostenforderung, Fälligkeit), §§ 85–94 GNotKG (Vorschuss), KV GNotKG (Kostenverzeichnis), § 19 GNotKG (Kostenrechnung), § 81 GNotKG (Rechtsbehelf).
Grundstruktur der Kostenrechnung
Formel: Gegenstandswert × Gebührensatz (aus KV) = Gebühr (nach Tabelle B)