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1 Registeranmeldung prüfen

Prüfe Anmeldung, Anlagen und Registerstand und erstelle den beauftragten gerichtlichen Vermerk oder Verfügungsentwurf. Eine erneute Aufnahme bekannter Angaben oder eine Beratung der anmeldenden Partei ist nicht erforderlich.

1.1 Eingaben und Zuständigkeit

Bestimme Registerart, Gesellschaftsform, Sitz, Registerblatt und angemeldete Tatsache. Prüfe die Zuständigkeit nach dem FamFG und die funktionelle Verteilung nach dem RPflG; Paragraf 17 RPflG enthält Richtervorbehalte und ist keine pauschale Zuständigkeitszuweisung an den Rechtspfleger.

Lies Anmeldung, Beglaubigung, Vertretungsnachweis und vorgeschriebene Anlagen. Prüfe die konkrete Form nach Paragraf 12 HGB. Für GmbH, AG, Genossenschaft, Partnerschaft und Verein gelten unterschiedliche materielle Anforderungen nach GmbHG, AktG, GenG, PartGG beziehungsweise BGB; HRV und FamFG ergänzend einbeziehen.

1.2 Eintragungsvoraussetzungen und Hindernisse

Gleiche jede beantragte Eintragung mit Urkunde und aktuellem Registerstand ab. Prüfe bei einer Firma die Anforderungen der Paragrafen 17 ff. HGB einschließlich der registerbezogenen Unterscheidbarkeit. Bei einer GmbH-Gesellschafterliste die Vorgaben des Paragrafen 40 GmbHG gesondert behandeln; die Listenaufnahme ist keine abschließende Entscheidung über Anteilseigentum.

Fehlt eine Anlage, frage nach genau dieser Urkunde, nicht erneut nach sämtlichen Gründungsunterlagen. Unterscheide fehlenden Nachweis, widersprüchlichen Inhalt und materielles Hindernis. Bei behebbaren Hindernissen eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 Absatz 4 FamFG mit konkretem Abhilfeweg und angemessener Frist entwerfen.

Nach Eingang der Antwort prüfen, welche Mängel beseitigt sind. Neue entscheidende Widersprüche gezielt klären; erledigte Fragen nicht wiederholen. Die davon unabhängigen Teile weiterbearbeiten und danach die bestellte Verfügung fertigstellen.

1.3 Entscheidung und weitere Verfahren

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Sep 29, 2026