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Notariat im Alltag: Erbbaurecht – Bestellung, Änderung, Heimfall, Rang
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Anwendungsbereich
Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, das dem Erbbauberechtigten ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Es ist ein wichtiges Instrument für kommunale und kirchliche Grundstückseigentümer sowie für Wohnprojekte. Dieser Skill führt durch Bestellung, Inhalt, Finanzierbarkeit und Heimfall.
Rechtsgrundlagen: ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz), §§ 1–39 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB (Entstehung dinglicher Rechte), GBO §§ 14–30 (Grundbuchverfahren), § 9 ErbbauRG (Erbbauzins), § 2 ErbbauRG (Inhalt), §§ 23–26 ErbbauRG (Heimfall), GNotKG.
Grundstruktur des Erbbaurechts
Das Erbbaurecht ist ein selbständiges, veräußerliches und vererbliches Recht (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Es wird im Erbbaugrundbuch (separates Grundbuchblatt) und im Grundstücksgrundbuch eingetragen. Das Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 ErbbauRG).