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Notariat im Alltag: Treuhand und Notaranderkonto – strenge Ausnahmeprüfung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Anwendungsbereich
Das Notaranderkonto ist kein Standardinstrument, sondern ein Ausnahmefall. Dieser Skill führt durch die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Verwahrungsanweisung, Auszahlungsbedingungen und die besondere Haftungsverantwortung des Notars.
Rechtsgrundlagen: § 54a BeurkG (Verwahrungsgeschäfte), § 57 BeurkG (Antrag auf Verwahrung), §§ 23–26 DONot (Notaranderkonto/Verwahrung), § 14 BNotO (Amtspflichten), BeurkG § 17 (Belehrung), GNotKG KV Nr. 25300 ff. (Verwahrungsgebühren), § 3 GwG (GwG-Pflichten auch bei Verwahrung).
Zulässigkeit des Notaranderkontos (§ 54a BeurkG)
Das Notaranderkonto ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten besteht, das nicht auf andere Weise angemessen gewahrt werden kann (§ 54a Abs. 2 BeurkG). Die bloße Bequemlichkeit der Parteien genügt nicht.