agg-vs-9-bbg-auswahlverfahren
AGG und § 9 BBG — Anspruchskonkurrenz im Auswahlverfahren
Arbeitsbereich
Skill zum Verhältnis von AGG-Diskriminierungsschutz und beamtenrechtlichem Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG. Klaert Anwendbarkeit der AGG-Vorschriften auf Auswahlverfahren der öffentlichen Hand Beweislastregeln Anhörung und Anspruchskonkurrenz zum bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch nach Art. 33 II GG. Behandelt typische Diskriminierungsmerkmale Alter Geschlecht Behinderung Religion ethnische Herkunft. Liefert Prüfraster und Schriftsatzbausteine. Verweist auf schwerbehinderte-bewerber-165-sgb-9. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für Mandanten, die im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren wegen eines Merkmals des § 1 AGG (Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identitaet) benachteiligt wurden. Klaert das Zusammenspiel der AGG-Ansprueche mit dem allgemeinen bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG / § 9 BBG.