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Airline-Standardausreden — Katalog und Gegenargumente

Beweislast

Generell: Beweislast für außergewöhnliche Umstände und für die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei der Airline (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 — Wortlaut "nachweisen kann"). Pauschale Behauptungen ohne Belege reichen nicht.

Katalog

1. "Technischer Defekt am Flugzeug"

Airline-Argument: technischer Defekt sei außergewöhnlich. Hilft uns nicht.

Gegenargument:

EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — technische Defekte sind grundsätzlich Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und kein außergewöhnlicher Umstand. Volltext auf curia.europa.eu vor Versand aufrufen und Randnummer (typisch Rn. 24 ff.) einsetzen.

Ausnahme: versteckter Konstruktionsfehler des Herstellers — EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 (curia.europa.eu) — kann ausnahmsweise außergewöhnlich sein, auch wenn die Airline Monate vor dem Flug informiert war.

Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes wenn zB ein vom Hersteller bekannt gegebener Fehler kurz vor dem Flug entdeckt wird oder Sabotage durch Dritte vorliegt.

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Jun 8, 2026