akteneinsicht-anfordern
Installation
SKILL.md
Mandant oder Anwalt benoetigt Einsicht in die Verwaltungsakte oder Gerichtsakte in einem laufenden Sozialrechtsverfahren
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Nur das im Skill betroffene Sozialgesetzbuch und die konkrete Verfahrensnorm heranziehen. Widerspruchsfrist nach Paragraf 84 SGG, Klagefrist nach Paragraf 87 SGG und einstweiliger Rechtsschutz nach Paragraf 86b SGG strikt trennen; Rechtsweg, Statthaftigkeit, aufschiebende Wirkung und Rechtsmittel gesondert prüfen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Mandant oder Anwalt benoetigt Einsicht in die Verwaltungsakte oder Gerichtsakte in einem laufenden Sozialrechtsverfahren. § 25 SGB X Akteneinsicht Verwaltungsverfahren § 120 SGG gerichtliches Verfahren Art. 15 DSGVO ergaenzend. Prüfraster: Antragsgegner (Behörde oder Sozialgericht) Vorgangsbezeichnung vollständige Akte inkl. medizinische Gutachten Aktennotizen Sachverständigenstellungnahmen. Versand beA. Vorgehen bei Verweigerung oder Schwaerzung. Output: Akteneinsichtsantrag fertig zum Versand. Abgrenzung zu akteneinsicht-auswerten (nach Erhalt der Akte).