amtsermittlungsgrundsatz-103-sgg
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SKILL.md
Das Gericht ermittelt für Sie — § 103 SGG
Fachlicher Anker
- Normen: § 103 SGG, § 7, § 7a.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Worum geht es?
Vor dem Sozialgericht müssen Sie nicht alles selbst beweisen. Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen zu ermitteln. Es zieht Akten bei, holt Gutachten ein, fragt Aerzte. Diese Skill zeigt, was das für Sie konkret bedeutet.
In einfacher Sprache
Das Gericht hilft Ihnen. Es sucht selbst nach der Wahrheit. Sie müssen nicht alles allein beweisen. Aber Sie sollten dem Gericht zeigen, wo es suchen muss.