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SKILL.md
Anbieter-Werden — Art. 25 KI-VO
Vier Fallgruppen (Art. 25 Abs. 1 KI-VO)
Fallgruppe 1 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke
Wer ein Hochrisiko-KI-System oder GPAI-Modell unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, wird Anbieter — unabhängig davon, ob er das System selbst entwickelt hat.
Prüffragen:
- Bringen Sie ein fremdes KI-System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke auf den Markt?
- Erscheint der ursprüngliche Anbieter im Vertrag, in der Dokumentation oder gegenüber dem Endkunden noch sichtbar?
Wenn ja zum ersten, nein zum zweiten: → Sie werden Anbieter nach Art. 25 Abs. 1 lit. a KI-VO.
Konsequenz: Sie müssen alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO erfüllen, einschließlich Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Registrierung in der EU-Datenbank.
Fallgruppe 2 — Wesentliche Änderung nach dem Inverkehrbringen
Ein Betreiber oder Händler, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System wesentlich verändert, wird Anbieter.