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Anfechtungsfrist, Anfechtungserklärung und Bestätigung — §§ 121 bis 124 und § 144 BGB

Mandantenfall

  • Mandant bemerkt Irrtum beim Kauf drei Wochen nach Vertragsschluss und fragt, ob Anfechtung noch möglich ist.
  • Käufer hat Täuschung entdeckt, aber mehrere Monate gewartet — ist die Jahresfrist des § 124 BGB noch offen?
  • Klausurkonstellation: Erklärungsempfänger behauptet, Anfechtender habe den Vertrag durch späteres Handeln bestätigt.

Erste Schritte

  1. Anfechtungsgrund festlegen — bestimmt die anwendbare Frist.
  2. Bei §§ 119 und 120 BGB: § 121 BGB — unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds.
  3. Bei § 123 BGB: § 124 BGB — ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Aufhören der Drohung.
  4. Absolute Ausschlussfrist bei § 124 BGB: 10 Jahre ab Abgabe der Willenserklärung.
  5. Anfechtungserklärung: Inhalt und Form; eindeutige Anfechtungsabsicht erforderlich, aber kein Formzwang.
  6. Bestätigung nach § 144 BGB: Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

Rechtsrahmen

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Sep 3, 2026