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Anfechtungsklage AnfG — Prozessuales

Triage — kläre vor Klageerhebung

  1. Liegt ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vor (§ 2 AnfG)?
  2. Ist die Verjährungsfrist nach §§ 195 199 BGB (3 Jahre) noch nicht abgelaufen?
  3. Ist nach Paragraf 13 ZPO der Streitwert für das Amtsgericht (bis einschließlich 10.000 Euro) oder für das Landgericht (darüber) erreicht, oder greift eine Sonderzuweisung?
  4. Wird Duldung (Regelfall) oder Wertersatz (bei Untergang des Gegenstands) beantragt?

Zentrale Normen

  • § 2 AnfG — Anfechtungsberechtigung (Titel, fällige Forderung, Fruchtlosigkeit)
  • § 11 AnfG — Rechtsfolge: Duldung der Zwangsvollstreckung
  • § 13 AnfG — Klage oder Widerspruch in der Zwangsvollstreckung
  • §§ 195 199 BGB — Regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis
  • Paragrafen 23 Nummer 1, 71 Absatz 1 GVG: sachliche Zuständigkeit grundsätzlich Amtsgericht bis einschließlich 10.000 Euro, Landgericht darüber.
  • §§ 888 890 ZPO — Vollstreckung aus Duldungsurteil

Klageform

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Sep 3, 2026