anfg-fristen-und-anfechtungszeitraum
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SKILL.md
Fristen und Anfechtungszeitraum — AnfG
Triage — kläre vor Fristprüfung
- Wann wurde die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen (Datum)?
- Wird Vorsatzanfechtung (§ 3 AnfG, 10 Jahre) oder unentgeltliche Leistung (§ 4 AnfG, 4 Jahre) geltend gemacht?
- Wann hat der Gläubiger von der Rechtshandlung und dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt? (Verjährungsbeginn §§ 195 199 BGB)
- Ist die Verjährung bereits eingetreten oder kann sie noch gehemmt werden?
Zentrale Normen
- § 3 Abs. 1 AnfG — Vorsatzanfechtung: Frist 10 Jahre
- § 4 Abs. 1 AnfG — Unentgeltliche Leistung: Frist 4 Jahre
- § 15 AnfG — Verjährung des Anfechtungsanspruchs (Verweis auf §§ 195 ff. BGB)
- §§ 195 199 BGB — Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis Jahresende
- §§ 203-211 BGB — Hemmung der Verjährung (Verhandlungen, Klageerhebung)