anfg-mittelbare-benachteiligung-und-kongruenz
Installation
SKILL.md
Mittelbare Benachteiligung und Kongruenz — AnfG
Triage — kläre vor Benachteiligungsprüfung
- Handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung?
- Entsprach die Leistung dem vertraglich Geschuldeten (kongruent) oder nicht (inkongruent)?
- Ist ein Bargeschäft (gleichwertiger Austausch) denkbar, das Benachteiligung entfallen lässt?
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtshandlung und Benachteiligung nachweisbar?
Zentrale Normen
- § 1 AnfG — Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände
- § 3 AnfG — Vorsatzanfechtung (verschärft durch inkongruente Deckung als Indiz)
- § 4 AnfG — Unentgeltliche Leistung (stets unmittelbare Benachteiligung)
- § 142 InsO — Bargeschäftsprivileg (analoge Anwendung im AnfG str.)
Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung
Alle Anfechtungstatbestände des AnfG setzen voraus, dass Gläubiger durch die Rechtshandlung benachteiligt werden. Unterschieden wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung.