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Mittelbare Benachteiligung und Kongruenz — AnfG

Triage — kläre vor Benachteiligungsprüfung

  1. Handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung?
  2. Entsprach die Leistung dem vertraglich Geschuldeten (kongruent) oder nicht (inkongruent)?
  3. Ist ein Bargeschäft (gleichwertiger Austausch) denkbar, das Benachteiligung entfallen lässt?
  4. Kausalzusammenhang zwischen Rechtshandlung und Benachteiligung nachweisbar?

Zentrale Normen

  • § 1 AnfG — Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände
  • § 3 AnfG — Vorsatzanfechtung (verschärft durch inkongruente Deckung als Indiz)
  • § 4 AnfG — Unentgeltliche Leistung (stets unmittelbare Benachteiligung)
  • § 142 InsO — Bargeschäftsprivileg (analoge Anwendung im AnfG str.)

Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung

Alle Anfechtungstatbestände des AnfG setzen voraus, dass Gläubiger durch die Rechtshandlung benachteiligt werden. Unterschieden wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung.

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Sep 3, 2026