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Rechtsfolge: Rückgewähr — § 11 AnfG

Triage — kläre vor Vollstreckung

  1. Ist der Gegenstand noch beim Anfechtungsgegner vorhanden? (Duldungsklage möglich)
  2. Wurde der Gegenstand weiterveräußert oder verbraucht? (Wertersatz nach § 11 Abs. 2 AnfG)
  3. War der Anfechtungsgegner bösgläubig? (verschärfte Haftung für Nutzungen und Wertminderungen)
  4. Hat der Anfechtungsgegner eine Gegenleistung erbracht? (Rückforderungsrecht gegen Schuldner)

Zentrale Normen

  • § 11 Abs. 1 AnfG — Duldungspflicht: Anfechtungsgegner duldet Zwangsvollstreckung in den Gegenstand
  • § 11 Abs. 2 AnfG — Wertersatz bei Untergang; verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit
  • §§ 888 890 ZPO — Vollstreckung aus Duldungsurteil
  • §§ 812 ff. BGB — Bereicherungsrecht (Gegenleistungs-Rückforderung gegen Schuldner)
  • § 143 InsO — Rechtsfolge Insolvenzanfechtung (Vergleich: dort Rückgewähr zur Masse, hier nur Duldung)

Grundsatz

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Sep 3, 2026