anfg-rechtsfolge-rueckgewaehr-11
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SKILL.md
Rechtsfolge: Rückgewähr — § 11 AnfG
Triage — kläre vor Vollstreckung
- Ist der Gegenstand noch beim Anfechtungsgegner vorhanden? (Duldungsklage möglich)
- Wurde der Gegenstand weiterveräußert oder verbraucht? (Wertersatz nach § 11 Abs. 2 AnfG)
- War der Anfechtungsgegner bösgläubig? (verschärfte Haftung für Nutzungen und Wertminderungen)
- Hat der Anfechtungsgegner eine Gegenleistung erbracht? (Rückforderungsrecht gegen Schuldner)
Zentrale Normen
- § 11 Abs. 1 AnfG — Duldungspflicht: Anfechtungsgegner duldet Zwangsvollstreckung in den Gegenstand
- § 11 Abs. 2 AnfG — Wertersatz bei Untergang; verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit
- §§ 888 890 ZPO — Vollstreckung aus Duldungsurteil
- §§ 812 ff. BGB — Bereicherungsrecht (Gegenleistungs-Rückforderung gegen Schuldner)
- § 143 InsO — Rechtsfolge Insolvenzanfechtung (Vergleich: dort Rückgewähr zur Masse, hier nur Duldung)