anfg-unentgeltliche-leistung-4
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SKILL.md
Unentgeltliche Leistung — § 4 AnfG
Triage — kläre vor Prüfung § 4 AnfG
- Erhielt der Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung? (Verneinung → unentgeltlich)
- Liegt eine gemischte Schenkung vor? (dann nur teilweise Anfechtung)
- Wann erfolgte die Leistung — innerhalb der Vier-Jahres-Frist?
- Handelt es sich um eine Erfüllung einer sittlichen Pflicht (§ 4 Abs. 2 AnfG — enge Ausnahme)?
Zentrale Normen
- § 4 Abs. 1 AnfG — Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (Frist 4 Jahre; kein Verschuldenserfordernis)
- § 4 Abs. 2 AnfG — Ausnahme: Erfüllung sittlicher Pflicht oder anständiger Rücksicht
- §§ 516 ff. BGB — Schenkung (Vergleichsbegriff; AnfG-Unentgeltlichkeit ist weiter)
- §§ 195 199 BGB — Verjährung des Anfechtungsanspruchs
Obersatz
Anfechtbar sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor der Anfechtungserklärung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).