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Unentgeltliche Leistung — § 4 AnfG

Triage — kläre vor Prüfung § 4 AnfG

  1. Erhielt der Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung? (Verneinung → unentgeltlich)
  2. Liegt eine gemischte Schenkung vor? (dann nur teilweise Anfechtung)
  3. Wann erfolgte die Leistung — innerhalb der Vier-Jahres-Frist?
  4. Handelt es sich um eine Erfüllung einer sittlichen Pflicht (§ 4 Abs. 2 AnfG — enge Ausnahme)?

Zentrale Normen

  • § 4 Abs. 1 AnfG — Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (Frist 4 Jahre; kein Verschuldenserfordernis)
  • § 4 Abs. 2 AnfG — Ausnahme: Erfüllung sittlicher Pflicht oder anständiger Rücksicht
  • §§ 516 ff. BGB — Schenkung (Vergleichsbegriff; AnfG-Unentgeltlichkeit ist weiter)
  • §§ 195 199 BGB — Verjährung des Anfechtungsanspruchs

Obersatz

Anfechtbar sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor der Anfechtungserklärung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).

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Sep 3, 2026