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Vorsatzanfechtung — Paragraf 3 Absatz 1 AnfG

Triage — kläre vor Prüfung von Paragraf 3 AnfG

  1. Hatte der Schuldner Benachteiligungsvorsatz (zumindest dolus eventualis)?
  2. Kannte der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz zum Zeitpunkt der Handlung?
  3. Wusste der Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und von der Gläubigerbenachteiligung, sodass die Vermutung des Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 AnfG eingreifen kann?
  4. Gewährte die Handlung eine Sicherung oder Befriedigung, sodass die Vierjahresgrenze des Paragraf 3 Absatz 2 AnfG zu prüfen ist?
  5. Liegt ein entgeltlicher Vertrag mit einer nahestehenden Person und unmittelbarer Benachteiligung nach Paragraf 3 Absatz 4 AnfG vor?

Zentrale Normen

  • Paragraf 3 Absatz 1 AnfG — Vorsatzanfechtung und Kenntnisvermutung.
  • Paragraf 3 Absätze 2 und 3 AnfG — Vierjahreszeitraum und verschärfter Vermutungstatbestand für kongruente Sicherung oder Befriedigung.
  • Paragraf 3 Absatz 4 AnfG in Verbindung mit Paragraf 138 InsO — eigener Tatbestand für entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen; keine allgemeine Kenntnisvermutung.
  • Paragraf 2 AnfG — Anfechtungsberechtigung als Grundvoraussetzung.
  • Paragrafen 195 und 199 BGB — Verjährung des Anfechtungsanspruchs.

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Sep 3, 2026