anwaltszwang-pruefen-73-sgg
Installation
SKILL.md
Brauchen Sie einen Anwalt? Der § 73 SGG
Fachlicher Anker
- Normen: § 73 SGG, § 7, § 7a.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Worum geht es?
Viele denken: ohne Anwalt geht es nicht. Beim Sozialgericht ist das anders. Sie duerfen sich selbst vertreten — als Versicherter, als Leistungsempfaenger, als Behörde. Erst beim Bundessozialgericht ist ein Anwalt Pflicht.
In einfacher Sprache
Sie brauchen am Sozialgericht keinen Anwalt. Auch nicht am Landessozialgericht. Sie koennen alles selbst machen. Wenn das Verfahren zum Bundessozialgericht in Kassel geht, brauchen Sie einen Anwalt. Aber das ist erst die dritte Stufe.