artenschutz-naturschutz-planung

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SKILL.md

Artenschutz und Naturschutz in der Bauleitplanung

Schritt 1 — Zugriffsverbote § 44 BNatSchG

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

Drei Verbote

  • Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  • Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören
  • Lebensstättenschutzverbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

Geltungsbereich

  • Besonders geschützte Arten: nach EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-RL) sowie Bundesartenschutzverordnung
  • Streng geschützte Arten: Teilmenge der besonders geschützten Arten
  • Im Bauplanungsrecht primär: alle europäisch geschützten Arten

Schritt 2 — Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Jun 8, 2026