begrenzte-dienstfaehigkeit-27-bbg
Begrenzte Dienstfaehigkeit nach § 27 BBG
Arbeitsbereich
Skill zur begrenzten Dienstfaehigkeit nach § 27 BBG bzw. § 27 BeamtStG. Klaert die Voraussetzungen für die Reduzierung der Arbeitszeit anstatt Versetzung in den Ruhestand das Verhältnis zu § 26 BBG Dienstunfaehigkeit die Bezuegehoehe bei begrenzter Dienstfaehigkeit und die Auswirkungen auf die Versorgungsanwartschaft. Behandelt das praktische Vorgehen amtsaerztliches Gutachten Prüfung anderweitiger Verwendung Beruecksichtigung der Belange des Beamten. Liefert Prüfraster und Schriftsatzbausteine. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für Beamte, deren Dienstfaehigkeit eingeschraenkt, aber nicht vollstaendig verloren ist. Anwendung als milderer Eingriff im Verhältnis zur Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BBG.