inso-gesellschafterdarlehen-135
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SKILL.md
Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?
- Geht es um Sicherheit für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um Befriedigung?
- Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?
- Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?
- Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?
- Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?
Zentrale Normen
§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.