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Normenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 21 Abs. 1 GG— Parteienfreiheit und Mitwirkung an politischer Willensbildung.Art. 38 Abs. 1 GG— Wahlrechtsgrundsaetze.§ 1 Abs. 1 BWahlG— Wahlrechtsgrundlagen Bundestagswahl.§ 18 BWahlG— Wahlvorschlagsrecht und Beteiligungsanzeige.§ 19 BWahlG— Einreichungsfrist Kreiswahlvorschlaege.§ 26 BWahlG— Entscheidung über Kreiswahlvorschlaege.§ 32 BWahlG— unzulässige Wahlbeeinflussung am Wahltag.§ 49a BWahlG— Ordnungswidrigkeiten.§ 5 PartG— Gleichbehandlung der Parteien durch Traeger öffentlicher Gewalt.§ 25 PartG— Spendenannahme und Spendenverbote.§ 31d PartG— Sanktionen bei unrichtigen Rechenschaftsberichten.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.