selbstanzeige-371

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Selbstanzeige nach § 371 AO

Fachlicher Anker

  • Normen: § 371 AO, § 6a, § 376 AO.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Fachkern: Selbstanzeige nach § 371 AO

  • Spezialfrage (Selbstanzeige nach § 371 AO): Selbstanzeige nach § 371 AO als strafbefreiende Berichtigung bei Steuerhinterziehung vorbereiten und einreichen. Anwendungsfall Mandant hat Steuern hinterzogen und will Straffreiheit erlangen bevor Entdeckung droht. Vollständigkeit aller unverjährten Steuerstraftaten zehn Jahre § 376 AO ggf. 15 Jahre Sperrgründe § 371 Abs. 2 AO Nachentrichtung § 371 Abs. 3 AO Zinsen § 235 AO Zuschlag § 398a AO gestaffelt. Abgrenzung § 153 AO Berichtigungspflicht ohne Strafbefreiung zu § 371 AO Vorsatz und § 378 Abs. 3 AO Leichtfertigkeit. Output Berichtigungserklärung. Pflichtprüfung Hoechstrisikobereich mehrere Anwaelte.
  • Prüfzugriff: Sachverhalt, Norm, Zugang/Form/Frist oder Anspruchsvoraussetzung zuerst klären; Rechtsprechung erst danach als verifizierten Beleg nutzen.

Disclaimer (Schlüsselstelle — mehrfach beachten)

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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Jun 12, 2026