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Steuerberater: unterlagenherausgabe und zurueckbehaltung - Organisationspflichten, Prävention, Team-Anweisung und Fristenkontrolle
Normenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 32 StBerG— Hilfeleistung in Steuersachen.§ 33 StBerG— Befugnis der Steuerberater.§ 57 Abs. 1 StBerG— allgemeine Berufspflichten.§ 57a StBerG— Werbung.§ 64 StBerG— Gebühren.§ 67 StBerG— Handakten.§ 80 AO— Bevollmaechtigte und Beistand.§ 153 AO— Berichtigungspflicht.§ 370 AO— Steuerhinterziehung als Risikogrenze.§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB— Verschwiegenheit.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.