verjaehrung-bereicherung-anfechtung-fristen
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SKILL.md
Verjährung: Bereicherung, AnfG und InsO-Anfechtung
Triage — kläre vor der Prüfung
- Wann ist der Bereicherungs- oder Anfechtungsanspruch entstanden, und wann hatte der Gläubiger Kenntnis?
- Ist die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) bereits abgelaufen?
- Welche BGB-Höchstfrist ist einschlägig, und ab welchem Zeitpunkt läuft sie wirklich?
- Wurde die Verjährung gehemmt (§§ 203 ff. BGB: Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid)?
- Handelt es sich um eine Anfechtungsfrist (§§ 3, 4 AnfG; §§ 130–134 InsO) oder um die Verjährung des Rückgewähranspruchs (§ 15 AnfG; § 146 InsO)?
Zentrale Normen
§ 195 BGB (Regelverjährung drei Jahre) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn und Höchstfristen) — §§ 203–213 BGB (Verjährungshemmung) — § 15 AnfG (Verjährung AnfG-Anspruch) — § 146 InsO (Verjährung InsO-Anfechtung) — §§ 3, 4 AnfG (Anfechtungsfristen zehn / vier Jahre) — §§ 130–135 InsO (Anfechtungszeiträume)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.